Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 30.10.2013 – 2 C 16/12Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; maßgeblicher Beurteilungszeitraum; PrognosemaßstabZitiert von 186
- VGH Baden-Württemberg, 22.11.2011 – 4 S 1799/11Zitiert von 1
- BVerfG, 07.07.1982 – 2 BvL 14/78, 2 BvL 2/79, 2 BvL 7/82Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums; Grundsatz der Versorgung aus dem letzten AmtZitiert von 77
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 8
- OVG NRW, 28.05.2003 – 1 A 2150/00Zitiert von 10
- OVG NRW, 04.11.1997 – 6 A 4798/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/10#abs-1 (1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/10#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/10#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.