Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung

BLV

§ 10 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten; Subdelegation

Stand: 17.03.2026

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/10#abs-1 (1) Die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes enthaltene Ermächtigung, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste zu erlassen, wird für die in Anlage 2 genannten Vorbereitungsdienste den dort genannten obersten Dienstbehörden übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/10#abs-2 (2) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 müssen insbesondere Inhalt und Dauer der Vorbereitungsdienste sowie die Prüfung und das Prüfungsverfahren regeln. Die vorzusehenden Prüfungsnoten ergeben sich aus Anlage 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/10#abs-3 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können vorsehen, dass mit erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.

§ 9 § 11